Markengrabbing eine Gefahr für Unternehmen

Markengrabbing entwickelt sich zu einem ernsthaften Risiko für Unternehmen, die Namen, Produktbezeichnungen oder Logos zwar seit Jahren nutzen, diese aber nicht als Marke angemeldet haben. Das Problem: Dritte können solche ungeschützten Zeichen gezielt aufspüren, beim Markenamt anmelden und anschließend versuchen, den eigentlichen Nutzer unter Druck zu setzen. Das DPMA weist seit Februar 2026 ausdrücklich auf einen Anstieg bösgläubiger Markenanmeldungen hin. Als Treiber nennt es unter anderem KI-Anwendungen und Blockademechanismen auf Online-Plattformen. 

Was ist Markengrabbing?
Unter Markengrabbing versteht man die Anmeldung eines Zeichens durch einen Dritten, obwohl dieses Zeichen wirtschaftlich eigentlich einem anderen Unternehmen zugeordnet ist. Häufig geht es nicht darum, die Marke selbst seriös zu benutzen. Ziel kann vielmehr sein, den bisherigen Nutzer zu behindern, Lizenzzahlungen zu erzwingen oder Verkaufsangebote auf Plattformen sperren zu lassen.

Rechtlich ist der Ausgangspunkt klar: Eine Marke darf nicht bösgläubig angemeldet werden. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG schließt bösgläubige Markenanmeldungen von der Eintragung aus; § 50 MarkenG ermöglicht die Nichtigerklärung und Löschung, wenn eine Marke entgegen § 8 MarkenG eingetragen wurde. 

Warum ist das gerade jetzt gefährlich?

Früher war das Problem vor allem als „Domaingrabbing“ bekannt: Dritte registrierten Domains, die eigentlich zu einem Unternehmen oder einer Marke passten. Der BGH hat hierzu entschieden, dass die Registrierung eines Domainnamens nicht automatisch rechtswidrig ist, besondere Umstände aber zu einer unlauteren Mitbewerberbehinderung führen können. 

Heute ist das Risiko größer. KI-Tools können systematisch nach Unternehmenskennzeichen, Produktnamen oder Shop-Bezeichnungen suchen, die am Markt genutzt, aber nicht als Registermarke geschützt sind. Wird ein solches Zeichen von einem Dritten angemeldet, kann dieser mit dem Registereintrag gegenüber Plattformen auftreten. Amazon beschreibt seine Brand Registry selbst als Programm zum Schutz geistigen Eigentums, mit dem mutmaßliche IP-Verletzungen gemeldet und automatisierte Schutzmechanismen ausgelöst werden können. 

„Ich nutze den Namen doch schon“ – reicht das?

Nicht immer. Markenschutz kann zwar auch ohne Registereintragung entstehen, etwa durch Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG oder als Unternehmenskennzeichen nach § 5 MarkenG. 

In der Praxis ist das aber oft schwerer durchzusetzen als eine eingetragene Marke. Wer sich auf Verkehrsgeltung beruft, muss Bekanntheit und Zuordnung im relevanten Verkehrskreis belegen. Wer ein Unternehmenskennzeichen geltend macht, muss die Benutzung und den räumlichen bzw. sachlichen Schutzbereich nachweisen. Auf Online-Marktplätzen hilft diese differenzierte Rechtslage oft nicht sofort, weil Plattformen bei formalen Markenbeschwerden schnell reagieren.

Die praktische Bedeutung ist deshalb erheblich: Selbst wenn der eigentliche Nutzer am Ende recht bekommt, kann er vorher Umsatz verlieren, Rankings einbüßen oder wichtige Verkaufszeiträume verpassen.

Welche rechtlichen Mittel gibt es gegen Markengrabbing?

Wurde die fremde Marke erst angemeldet oder bereits eingetragen, kommen mehrere Schritte in Betracht.

Zunächst kann geprüft werden, ob ein Widerspruch möglich ist. Nach § 42 MarkenG kann der Inhaber einer älteren Marke oder geschäftlichen Bezeichnung innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch erheben. 

Ist die Frist abgelaufen oder geht es um Bösgläubigkeit, kommt ein Nichtigkeitsverfahren in Betracht. § 50 MarkenG betrifft die Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse, also auch die bösgläubige Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG. § 53 MarkenG regelt das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA. 

Bestehen ältere Rechte, kann zusätzlich § 51 MarkenG relevant werden. Diese Norm ermöglicht die Nichtigerklärung und Löschung einer Marke, wenn ihr ältere Rechte entgegenstehen. 

Bei akuten Sperrungen auf Plattformen muss außerdem parallel gegenüber der Plattform reagiert werden: mit Nachweisen zur früheren Benutzung, Unterlagen zur Unternehmenskennzeichnung, Rechnungen, Screenshots, Produktverpackungen, Domainhistorie, Handelsregisterdaten und anwaltlicher Argumentation. In dringenden Fällen kann auch gerichtlicher Eilrechtsschutz zu prüfen sein.

Bösgläubigkeit ist kein Selbstläufer

Unternehmer sollten wissen: Nicht jede Anmeldung eines bereits benutzten Zeichens ist automatisch bösgläubig. Der BGH hat 2025 klargestellt, dass für eine bösgläubige Markenanmeldung eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht des Anmelders erforderlich ist. Bloße Ähnlichkeit oder bloße Kenntnis können im Einzelfall nicht genügen. 

Auch der EuGH stellt bei der Bösgläubigkeit auf die Umstände des Einzelfalls ab. Entscheidend ist insbesondere, welche Absicht der Anmelder im Zeitpunkt der Anmeldung hatte und ob objektive Umstände auf eine missbräuchliche Behinderung hindeuten. 

Für die Praxis bedeutet das: Wer gegen Markengrabbing vorgehen will, braucht Beweise. Wichtig sind insbesondere Hinweise auf systematische Anmeldungen, fehlende eigene Benutzungsabsicht, Kontaktaufnahmen mit Zahlungsforderungen, Plattformbeschwerden unmittelbar nach Eintragung oder die gezielte Anmeldung eines Zeichens, das ein anderes Unternehmen bereits nachweisbar nutzt.

Was Unternehmer jetzt tun sollten
Der wichtigste Schutz ist vorbeugend: Wer ein Zeichen wirtschaftlich nutzt, sollte früh prüfen lassen, ob eine Markenanmeldung sinnvoll und möglich ist. Das gilt besonders für Unternehmensnamen, Produktlinien, Software-Namen, App-Namen, Shop-Bezeichnungen und Logos.

Außerdem sollten Unternehmen ihre Kennzeichen regelmäßig überwachen. Das DPMA empfiehlt ausdrücklich, DPMAregister aufmerksam auf Anmeldungen und Eintragungen durch Dritte zu beobachten oder beobachten zu lassen. 

Praktisch sinnvoll ist eine kurze Marken-Checkliste:

  1. Wird der Unternehmens- oder Produktname bereits aktiv verwendet?
  2. Ist das Zeichen unterscheidungskräftig oder eher beschreibend?
  3. Gibt es bereits identische oder ähnliche Marken?
  4. In welchen Waren- und Dienstleistungsklassen wird Schutz benötigt?
  5. Sind Domains, Social-Media-Handles und Plattform-Brand-Accounts gesichert?
  6. Gibt es Belege für die bisherige Nutzung?
  7. Wird das Register regelmäßig überwacht?

Fazit
Markengrabbing ist kein theoretisches Problem mehr. Wer als Unternehmer mit einem nicht eingetragenen Namen am Markt auftritt, riskiert, dass Dritte schneller sind – und den formalen Registerschutz gegen ihn einsetzen.

Die beste Strategie lautet daher: Kennzeichen früh prüfen, rechtzeitig anmelden, Register überwachen und bei Angriffen schnell reagieren. Wer erst handelt, wenn der eigene Amazon-Account, Shop oder Produktname blockiert ist, verliert oft wertvolle Zeit und Geld.

Sie nutzen bereits einen Unternehmensnamen, Produktnamen oder ein Logo, haben aber noch keinen Markenschutz geprüft? Dann sollten Sie nicht warten, bis Dritte schneller sind. Lassen Sie Ihre Kennzeichen rechtzeitig prüfen, schützen und überwachen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder rechtliche Unterstützung bei Markenanmeldung, Markenüberwachung oder der Abwehr bösgläubiger Markenanmeldungen benötigen, nehmen Sie gerne Kontakt auf.


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